C. Am 17. August 2007 erhob die X. AG bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) gegen diese Einspracheverfügung Verwaltungsbeschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Veranlagung sei entsprechend der Selbstdeklaration auf den Baulandpreis von Fr. 3'620'000.00 zu beschränken und festzusetzen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, Planungskosten seien vor Baubeginn keine liegenschaftlichen Werte. Für deren Besteuerung fehle eine gesetzliche Grundlage. Die im Jahr 1997 mit Blick auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts wieder eingeführte Praxis der Besteuerung des Wertes einer zukünftigen Sache beziehe sich einzig