g des Kreisschreibens der Justizdirektion des Kantons Bern für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend Abgaberecht vom 15. April 1986 (mit der Änderung vom 28. April 1997, in BN 1999 S. 81 ff.; nachfolgend: Kreisschreiben) würden die Planungskosten als steuerpflichtig erklärt, und zwar unabhängig davon, ob der Baubeginn des betreffenden Projekts bereits erfolgt sei.