B. Gegen diese Verfügung erhob die X. AG Einsprache und machte geltend, die Planungskosten seien in concreto keine liegenschaftlichen Werte, weil mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden sei. Mit Einspracheverfügung vom 25. Juli 2007 bestätigte das Kreisgrundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2007 mit der Begründung, in Ziff. 3 g des Kreisschreibens der Justizdirektion des Kantons Bern für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend Abgaberecht vom 15. April 1986 (mit der Änderung vom 28. April 1997, in BN 1999 S. 81 ff.;