Der verurkundende Notar B. deklarierte als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer den vereinbarten Kaufpreis in der Höhe von Fr. 3'620'000.00. Am 20. Juni 2007 veranlagte das Kreisgrundbuchamt demgegenüber die Handänderungssteuer auf einer Bemessungsgrundlage von Fr. 5'300'000.00 (Kaufpreis und Planungskosten in der Höhe von Fr. 1'680'000.00 gemäss Ziff. II.3 des Kaufvertrages) und verlangte die Nachzahlung von Fr. 30'240.00 (1,8 % von Fr. 1'680'000.00) Handänderungssteuer.