A. Die X. AG kaufte mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 2. Mai 2007 von der Y. AG das in A. liegende Baugrundstück Gbbl. Nr. 1000. Zusätzlich erwarb die Käuferin von der Verkäuferin die generelle Baubewilligung und die Bauprojektpläne inkl. Baubewilligung sowie sämtliche zugehörigen Unterlagen, die für die Realisierung des Projekts Z. erstellt worden sind (Ziff. I.4. des Kaufvertrages). Der verurkundende Notar B. deklarierte als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer den vereinbarten Kaufpreis in der Höhe von Fr. 3'620'000.00.