4. Bei der Bemessung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass über das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung zusammen mit dem Endentscheid entschieden wird. Wäre das Gesuch mit einem Zwischenentscheid beurteilt worden, hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückziehen können. In diesem Fall wäre ihm nur eine reduzierte Pauschalgebühr auferlegt worden. Die Verfahrenskosten werden daher festgesetzt auf einen reduzierten Pauschalbetrag von Fr. 300.00. Parteikosten sind keine zu sprechen. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).