Es ist deshalb vorliegend auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich am 7. März 2007 darstellte. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2006 an das Kreisgrundbuchamt nicht schriftlich, sondern per Fax eingereicht wurde und allein deshalb abgewiesen werden musste. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Unterlagen ein, die geeignet gewesen wären, seine Gewinnaussichten zu erhöhen. Im relevanten Zeitpunkt des 7. März 2006 war somit die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens offensichtlich.