Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E. 2b; BGE 119 Ia 251 E. 3b; BGE 109 Ia 9 E. 4 je mit Hinweisen). Massgebend sind dabei die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 13).