Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen, kann unter den gleichen Voraussetzungen überdies einer Partei ein amtlicher Anwalt beigeordnet werden (Art. 111 Abs. 2 VRPG).