tumsübertragung eingetragen werden kann. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 3. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens vor der Justiz-, Gemein- de- und Kirchendirektion zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gestellt.