Es ist auch nicht ersichtlich, dass die fraglichen Grundstücke mit einem richterlichen Beschlag belegt worden wären (Bst. b). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer für die Grundbuchsperre weder die behördliche Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Bst. c) noch ein laufendes Zwangsverwertungsverfahren geltend (Bst. d). Insgesamt ergibt sich, dass unter den vorliegenden Umständen auf den erwähnten Grundstücken weder ein Arrest vorgemerkt noch eine Grundbuchsperre angemerkt oder eine Eigen- 6