Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. – Falls der Beschwerdeführer die erstmalige Anmerkung einer Grundbuchsperre verlangt, ist nicht klar, auf welche Bestimmungen er sich abstützt. Mit Blick auf Art. 80 Abs. 6 GBV ist festzustellen, dass die Akten keine richterliche Anordnung enthalten, gestützt auf die eine Grundbuchsperre im Rahmen eines Eheschutzverfahrens bzw. eines Verfahrens zum Schutz der eingetragenen Partnerschaft vorgenommen werden könnte (Bst. a). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die fraglichen Grundstücke mit einem richterlichen Beschlag belegt worden wären (Bst. b).