Was die beantragte «Beibehaltung der Grundbuchsperre» anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass auf den fraglichen Grundstücken keine Anmerkungen eingetragen sind, die beibehalten werden könnten. Falls die Eingabe des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er die Vormerkung eines Arrestes beantragen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass kein richterlicher Arrestbefehl ersichtlich ist, gestützt auf den eine Vormerkung eingetragen werden könnte. Es liegen ausserdem keine Hinweise vor, dass während der Dauer des hier laufenden Verfahrens noch entsprechende Arrestverfahren im Gange wären. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.