73 Abs. 1 Bst. a GBV). Die Vormerkung muss den Betrag angeben, für den verarrestiert wurde (Art. 73 Abs. 3 GBV). Eine Grundbuchsperre ist schliesslich anzumerken, wenn eine entsprechende richterliche bzw. behördliche Anordnung vorliegt (vgl. Art. 80 Abs. 6 GBV). Aus den Grundbuchdaten geht als Alleineigentümerin der zur Diskussion stehenden Grundstücke B. hervor. Demnach ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht verfügungsberechtigt. Er macht auch nicht geltend, er sei im Besitz einer entsprechenden Vollmacht. Insofern kann die von ihm verlangte Übertragung der Grundstücke auf seinen Namen nicht erfolgen.