Im Übrigen dürfen grundbuchliche Verfügungen wie Eintragungen, Änderungen und Löschungen in allen Fällen nur aufgrund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden, wobei der Ausweis über das Verfügungsrecht in dem Nachweise liegt, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat (Art. 965 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 15 ff. GBV). Im Falle eines Arrestes wird der Ausweis für die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung durch die Ermächtigung der zuständigen Behörde geleistet (Art. 73 Abs. 1 Bst.