Das Gesuch vom 12. Juni 2006, mit dem der Beschwerdeführer den Arrest über die Grundstücke Gemeinde C. Gbbl. Nr. 1000, Gemeinde C. Gbbl. Nr. 2000, Gemeinde C. Gbbl. Nr. 3000 sowie Gemeinde D. Gbbl. Nr. 4000 verlangte sowie eine Grundbuchsperre und die Übertragung auf seinen Namen beantragte, wurde mittels Fax eingereicht. Insofern vermag es den Anforderungen an eine Anmeldung, wie sie Art. 13 Abs. 1 GBV stipuliert, nicht zu genügen. Die 5