In diesem Sinne ist auf die Beschwerde vom 9. August 2006 einzutreten. 2. Gemäss Art. 13 GBV muss die Anmeldung zur Eintragung schriftlich erfolgen (Abs. 1). Telefonisch oder elektronisch übermittelte Anmeldungen gelten nicht als schriftliche Anmeldungen (Abs. 2). In dringenden Fällen dürfen telefonische oder elektronische Anmeldungen durch Behörden und Gerichte erfolgen (Abs. 3).