Bei fehlender Prozessfähigkeit ist auf die Handlungen der ansprechenden Person nicht einzutreten (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 11 N. 1). – Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit – und damit auch die Prozessfähigkeit – fehlt. Die Urteilsfähigkeit als Teil der Handlungsfähigkeit ist nicht leichthin abzusprechen. Von fehlender Urteilsfähigkeit ist nur in zweifelsfreien Fällen auszugehen. Die Frage, ob auf die Eingabe des Beschwerdeführers mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten ist, kann letztlich jedoch offen bleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auch in der Sache unbegründet ist.