Als Beilage zur Eingabe vom 9. August 2006 hat der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis eingereicht. Danach ist der Beschwerdeführer voraussichtlich für weitere sechs bis acht Wochen nicht arbeitsfähig. Gemäss handschriftlicher Ergänzung des Formulars ist er in der gleichen Periode auch «nicht prozessfähig». – Die Prozessfähigkeit ist die Befugnis, in eigener Person selber oder durch einen selbst gewählten Vertreter bzw. eine Vertreterin in einem Verwaltungsjustizverfahren Rechte wahrzunehmen. Sie ist der prozessuale Ausdruck der Handlungsfähigkeit und setzt diese voraus. Bei fehlender Prozessfähigkeit ist auf die Handlungen der ansprechenden Person nicht einzutreten