auch ist die Begründung zum Teil nur schwer verständlich. Es ist daher fraglich, ob sie den Anforderungen an eine Parteieingabe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügt. Immerhin kann aus der Bezeichnung der Eingabe («Rekurs gegen Verf. 28.06.06») sowie der Erklärung, die Grundbuchsperre müsse unbedingt beibehalten werden, geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Kreisgrundbuchamtes vom 28. Juni 2006 verlangt. Zu seinen Gunsten kann daher davon ausgegangen werden, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG (knapp) erfüllt sind.