eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Eine Nachfrist zur Ergänzung des Antrags oder der Beschwerdebegründung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gelegenheit zur Verbesserung dieser Kernelemente einer Beschwerde darf nur eingeräumt werden, wenn gewisse Klärungen zur Ermittlung des Sinns einer bereits fristgerecht eingereichten Rechtsschrift erforderlich sind (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 33 N. 12 f.) – Die Beschwerde an die JGK vom 9. August 2006 enthält keinen klaren Antrag in der Sache; auch ist die Begründung zum Teil nur schwer verständlich.