Unter diesen Umständen ist auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er die eingeschriebene Sendung am 10. Juli 2006 in Empfang genommen hat. Somit gilt die Beschwerde vom 9. August 2006 als rechtzeitig erhoben. Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist 4