Dies ist nach den Erkundigungen des Rechtsamts darauf zurückzuführen, dass auf der Poststelle im Ort F. die Kleber mit den Strichcodes und Nummern der eingeschriebenen Sendungen verwechselt wurden (vgl. dazu die Kopie aus dem Empfangsscheinbuch des Kreisgrundbuchamts). Deshalb ging die an den Beschwerdeführer gerichtete Sendung mit der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise zunächst an einen Notar im Ort G. und wurde erst danach dem Beschwerdeführer nachgesandt und am 3. Juli 2006 in sein Postfach im Ort H. zugestellt. Unter diesen Umständen ist auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er die eingeschriebene Sendung am 10. Juli 2006 in Empfang genommen hat.