Angefochten ist die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 28. Juni 2006, mit dem die Gesuche des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Dieser hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist zur Verwaltungsbeschwerde befugt (Art. 65 Bst. a VRPG).