Auf ein weiteres, ebenfalls mit Krankheit begründetes Gesuch vom 8. Januar 2007 wurde A. eine letzte Erstreckung um 10 Tage gewährt mit dem Hinweis, es bestehe die Möglichkeit, Unterstützung bei einem Rechtsanwalt oder einer anderen Stelle zu holen. Am 6. Februar 2007 ging erneut ein Gesuch um Fristerstreckung bei der JGK ein, worauf das Beweisverfahren und der Schriftenwechsel am 8. Februar 2007 geschlossen wurden. Am 5. März 2007 reichte A. ein weiteres Gesuch um Erstreckung der Frist um 30 Tage für die verlangte Stellungnahme ein. Er ersuchte darin auch um unentgeltliche Verbeiständung und 3