Nachdem A. die eingeschrieben versandte Post nicht entgegen genommen hatte, wurde ihm die verfahrensleitende Verfügung vom 21. September 2006 als A-Post-Sendung zugestellt. In der Folge bewilligte das instruierende Rechtsamt zwei mit Krankheit begründete Fristerstreckungsgesuche. Auf ein weiteres, ebenfalls mit Krankheit begründetes Gesuch vom 8. Januar 2007 wurde A. eine letzte Erstreckung um 10 Tage gewährt mit dem Hinweis, es bestehe die Möglichkeit, Unterstützung bei einem Rechtsanwalt oder einer anderen Stelle zu holen.