Am 18. September 2006 reichte A. ein Gesuch um Fristerstreckung von 30 Tagen ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2006 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass keine Frist laufe. Gleichzeitig wurden ihm die Vernehmlassung des Kreisgrundbuchamtes zugestellt und eine Frist von 30 Tagen angesetzt, innert der er eine Stellungnahme einreichen könne. Ferner erhielt A. Gelegenheit, innert der gleichen Frist zu belegen, dass er die angefochtene Verfügung am 10. Juli 2006 in Empfang genommen habe.