C. Gegen die Verfügung des Kreisgrundbuchamtes führte A. am 9. August 2006 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Er wies darauf hin, die Begründung sei «krankheitshalber nicht abschliessend», weshalb er eine Fristerstreckung von 60 Tagen benötige. In der Sache erklärte er, es sei «notwendig, die Grundbuchsperre beizubehalten». Als Beilage reichte er ein ärztliches Zeugnis von seinem Hausarzt Dr. med. E. vom 3. Juli 2006 ein, gemäss dem er seit dem 1. Juni 2006 in Behandlung steht und seither und voraussichtlich für weitere sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig und nicht prozessfähig ist.