B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 wies das Kreisgrundbuchamt die Gesuche ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Anmeldung zur Eintragung von Grundbuchgeschäften schriftlich erfolgen müsse, wogegen eine solche per Fax nicht zulässig sei. Zudem könne die Eigentumsübertragung nur von der berechtigten Eigentümerin verlangt werden. Der Arrest könne nur gestützt auf einen richterlichen Arrestbefehl erfolgen, und eine Grundbuchsperre könne nur abgestellt auf einen richterlichen Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 6 der Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (GBV; SR 211.432.1) eingetragen werden.