965 ZGB, N. 13b). Weder die Scheidungskonvention noch das richterliche Urteil, in dem die Konvention genehmigt wurde, ersetzen diesen Vertrag, weil - wie soeben ausgeführt – in beiden Fällen nur die Ehegatten daran beteiligt sind, nicht aber die GmbH. 6 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.