Die Gesellschaft würde damit zur Ein- mann-GmbH, was vom Gesetz geduldet wird, obwohl nach Art. 775 Abs. 1 OR zur Gründung einer GmbH mindestens zwei Personen notwendig sind (BAUDENBACHER, a.a.O., Art. 775 OR, N. 20/21). Die Übertragung des Grundstücks aus dem Eigentum der GmbH ins Alleineigentum der austretenden Gesellschafterin bedarf grundsätzlich eines öffentlich beurkundeten Vertrages (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Es gilt also das Gleiche wie im umgekehrten Fall, wenn eine Person ein Grundstück als Sacheinlage in eine Gesellschaft einbringt (SCHMID, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2003, Art. 965 ZGB, N. 13b).