Bei einer erneuten Grundbuchanmeldung ist bezüglich der einzureichenden Belege Folgendes zu berücksichtigen: Die Formulierung in der Ehescheidungskonvention, wonach A. die X. GmbH übernimmt und B. von der GmbH das Grundstück Nr. 1000 erhält und die liquiden Mittel der GmbH hälftig geteilt werden, deutet darauf hin, dass rechtlich ein Austritt der Gesellschafterin B. aus der GmbH gewollt ist (vgl. Art. 822 OR). Die Gesellschaft würde damit zur Ein- mann-GmbH, was vom Gesetz geduldet wird, obwohl nach Art. 775 Abs. 1 OR zur Gründung einer GmbH mindestens zwei Personen notwendig sind (BAUDENBACHER, a.a.O., Art. 775 OR, N. 20/21).