4. Zusammenfassend steht fest, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises vom 26. April 2006 nicht als Rechtsgrundausweis genügt, um B. als Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. 1000 in der Gemeinde C. einzutragen. Das Kreisgrundbuchamt hat die Grundbuchanmeldung des Richters zu Recht abgewiesen. Bei einer erneuten Grundbuchanmeldung ist bezüglich der einzureichenden Belege Folgendes zu berücksichtigen: