Gleichbehandlung anerkannt. Dafür müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es liegt eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vor, die Behörde gibt zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt, und es bestehen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, S. 164 f.; BGE 127 I 2 E. 3a). Diese Voraussetzungen sind in casu offenkundig nicht gegeben.