5 ne gleiche Anweisung für Grundstücke in der Gemeinde E. angeblich umgesetzt und den Grundbucheintrag vorgenommen hat. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Umstand, dass das Gesetz in einem ersten Fall nicht oder nicht richtig angewendet wird, vermittelt kein Recht, in einem ähnlich gelagerten zweiten Fall ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise wird ein Recht auf gesetzwidrige