Ein Fall von überspitztem Formalismus liegt nicht vor. Es wäre unzulässig und mit den Prinzipien des Grundbuchrechts unvereinbar, wenn der Grundbuchverwalter die Geltung des Gerichtsurteils, das sich an zwei natürliche Personen richtet, einfach auf die juristische Person ausdehnen würde. 3.3 Schliesslich können sich die Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, dass das Kreisgrundbuchamt der Region Solothurn die im selben Urteil enthalte-