O., S. 513), dagegen gehört es zu seiner unbestreitbaren Pflicht zu überprüfen, ob es überhaupt diejenigen Parteien betrifft, die im Grundbuch eingetragen sind. Es würde im Gegenteil seine Pflicht verletzten, wenn es jemanden als Eigentümer im Grundbuch streichen würde, der im vorgelegten Rechtsgrundausweis nicht als Partei vorkommt. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass mit der vorliegenden Rückweisung der Grundbuchanmeldung den Beschwerdeführern die Verfolgung des materiellen Rechts auf unhaltbare Weise erschwert wird. Ein Fall von überspitztem Formalismus liegt nicht vor.