Von überspitztem Formalismus kann keine Rede sein, wenn das Kreisgrundbuchamt nur die Ehepartner als Parteien des Scheidungsurteils und der Scheidungskonvention betrachtet, nicht aber die von Ihnen beherrschte juristische Person. Bei der Prüfung des Rechtsgrundausweises durch das Kreisgrundbuchamt ist Formenstrenge angebracht. Das Kreisgrundbuchamt darf zwar das Urteil nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen (DESCHENAUX, a.a.O., S. 513), dagegen gehört es zu seiner unbestreitbaren Pflicht zu überprüfen, ob es überhaupt diejenigen Parteien betrifft, die im Grundbuch eingetragen sind.