3.2 Als überspitzter Formalismus wird die Anwendung formeller Vorschriften mit übertriebener, durch den Zweck der Vorschriften nicht gerechtfertigter Schärfe verstanden, so dass den Rechtssuchenden die Verfolgung des materiellen Rechts auf unhaltbare Weise erschwert oder der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 49, N. 65). Von überspitztem Formalismus kann keine Rede sein, wenn das Kreisgrundbuchamt nur die Ehepartner als Parteien des Scheidungsurteils und der Scheidungskonvention betrachtet, nicht aber die von Ihnen beherrschte juristische Person.