3. 3.1 Im Grunde genommen bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht, dass die GmbH als Grundeigentümerin am Urteil, das als Rechtsgrundausweis eingereicht wurde, nicht beteiligt ist. Sie machen jedoch geltend, angesichts der Tatsache, dass die GmbH zu 100 % in ihrem Eigentum sei und Dritte nicht betroffen seien, habe die Vorinstanz überspitzt formalistisch gehandelt.