4 Gesellschafter dieser juristischen Person sind und diese wirtschaftlich beherrschen. Die natürlichen Personen als Gesellschafter und die GmbH sind verschiedene Rechtssubjekte. Scheidungskonventionen werden mit deren richterlichen Genehmigung zum integrierenden Bestandteil des Scheidungsurteils (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, Art. 215 ZGB, N. 24; LAIM, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2003, Art. 656 ZGB, N. 52). Dies hilft in casu aber nicht weiter, weil Vertragsparteien der Vereinbarung vom 18. September 2005 über die Scheidungsfolgen ebenfalls nur A. und B. sind.