Auch wenn das eingeräumte Recht in das Urteilsdispositiv aufgenommen ist, hat es keine formsetzende Wirkung, da ein Urteil nur zwischen den in das Verfahren einbezogenen Parteien Wirkungen zu entfalten mag (SCHMID, Behandlung von Grundeigentum bei Ehescheidung aus notariats- und grundbuchrechtlicher Sicht, in ZBGR 1984 S. 291). Bei einer auf ein richterliches Urteil gestützten Anmeldung hat der Grundbuchverwalter also zu prüfen, ob die Massnahme gegen die gemäss Grundbuch verfügungsberechtigte Person ergriffen wurde (PFÄFFLI, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Diss. St. Gallen 1999, S. 131;