Das trifft etwa zu, wenn die Parteien in einer Scheidungskonvention ein Wohnrecht zulasten eines Wohnhauses vereinbaren, das im Eigentum einer vom einen Ehegatten beherrschten Aktiengesellschaft steht. Auch wenn das eingeräumte Recht in das Urteilsdispositiv aufgenommen ist, hat es keine formsetzende Wirkung, da ein Urteil nur zwischen den in das Verfahren einbezogenen Parteien Wirkungen zu entfalten mag (SCHMID, Behandlung von Grundeigentum bei Ehescheidung aus notariats- und grundbuchrechtlicher Sicht, in ZBGR 1984 S. 291).