Dagegen ist unerlässlich, dass sowohl der Erwerber als auch der vorherige Eigentümer, der das Grundstück abgibt, Parteien im Scheidungsprozess waren. Ein Scheidungsurteil kann nicht als Rechtsgrund für eine grundbuchliche Verfügung dienen, wenn sich die anbegehrte Eintragung auf ein Grundstück bezieht, dessen Eigentümer nicht Partei im Scheidungsverfahren war und das Rechtsgeschäft der öffentlichen Beurkundung bedarf. Das trifft etwa zu, wenn die Parteien in einer Scheidungskonvention ein Wohnrecht zulasten eines Wohnhauses vereinbaren, das im Eigentum einer vom einen Ehegatten beherrschten Aktiengesellschaft steht.