2.4 Im vorliegenden Fall ist dem Kreisgrundbuchamt als Rechtsgrund das Urteil vom 26. April 2006 vorgelegt worden. Ob ein Scheidungsurteil grundbuchlich vollzogen werden kann, hängt weitgehend von dessen Inhalt und Ausgestaltung ab. Es genügt, wenn im Urteilsdispositiv der Erwerber des Rechts und das betroffene Grundstück genannt sind. Dagegen ist unerlässlich, dass sowohl der Erwerber als auch der vorherige Eigentümer, der das Grundstück abgibt, Parteien im Scheidungsprozess waren.