Art. 965 ZGB schreibt vor, welche Ausweise bei der Grundbuchanmeldung vorzulegen sind. Einerseits ist nachzuweisen, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat (Abs. 2). Erfolgt - wie vorliegend - die Anmeldung durch eine Behörde (Gerichts-, Betreibungs- oder Konkursbehörde), oder durch einen Beamten (Grundbuchverwalter, Urkundsperson), so hat der Grundbuchverwalter ihre Zuständigkeit zur Vornahme der Anmeldung zu prüfen (Art. 17 GBV). Anderseits ist mit dem Ausweis über den Rechtsgrund nachzuweisen, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist (Art. 965 Abs. 3 ZGB).