2.3 Die Anmeldung der Grundbucheintragung regelt Art. 963 ZGB. Danach erfolgt die Anmeldung auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht (Art. 963 Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme davon kann u.a. dann gemacht werden, wenn der Erwerber sich auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag (Art. 963 Abs. 2 ZGB). Diesfalls geht die Anmeldung vom Erwerber (des Grundstücks bzw. bei der Dienstbarkeit vom Berechtigten, der diese erworben hat) aus. Die Grundbuchanmeldung kann auch durch Gerichte erfolgen