2. 2.1 Das Grundstück Nr. 1000 in der Gemeinde C. steht gemäss Grundbucheintrag im Alleineigentum der X. GmbH. Laut Handelsregisterauszug sind A. und B. die einzigen Gesellschafter dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Eine GmbH im Sinne von Art. 772 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Berechtigung am Gesellschaftsvermögen steht der GmbH, nicht den Gesellschaftern zu. Diese besitzen nur Mitgliedschaftsrechte gegenüber der verselbständigten GmbH (BAUDENBACHER, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2002, Art. 772 OR, N. 5).