standslos befolgt. Die Argumentation der Vorinstanz sei überspitzt formalistisch. In seiner Vernehmlassung beantragt das Kreisgrundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: 1. Weist das Grundbuchamt eine Anmeldung ab, so können der Anmeldende sowie alle übrigen, die von der Abweisung berührt sind, innert 30 Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen Beschwerde führen (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch [GBV; SR 211.432.1];