C. Gegen die Verfügung des Kreisgrundbuchamts führen A. und B. am 7. Juli 2006 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Sie beantragen, das Kreisgrundbuchamt sei anzuweisen, die Anweisung des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises vom 26. April 2006 ohne Verzug zu vollziehen. Zur Begründung führen sie aus, es sei nicht zwingend, dass die X. GmbH Partei des Scheidungsurteils sei, weil diese zu 100 % im Eigentum der Scheidungsparteien sei. Die Anweisung des Gerichts mache Sinn, da Dritte nicht involviert seien und es ausschliesslich um die Scheidungsfolgen gehe. Das Kreisgrundbuchamt der Region Solothurn habe eine im selben Urteil enthaltene, gleiche Anweisung an-